AGB

Mo. – Fr. von 8 – 16 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucherverträge

  1. Geltungsbereich
    1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an den Kunden (im Folgenden auch „Auftraggeber“) erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.
    2. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern, also Kunden, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist.
  2. Vertragsschluss
    1. Unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so kann dieser das Angebot innerhalb von vier Wochen durch Gegenzeichnung annehmen, sofern keine abweichende Bindungsfrist angegeben ist. Angaben in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
    2. Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Abreden werden vollständig schriftlich (d.h. mindestens in Textform) im Vertrag niederlegt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich abweichende Zusagen zu treffen.
    3. Jedes Angebot steht unter dem Vorbehalt der Prüfung der technischen Umsetzbarkeit beim Kunden. Sollte sich im Rahmen der Überprüfung zeigen, dass bei dem Kunden die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung nicht vorliegen, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung zu erklären. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
    4. Technische Änderungen, die aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben, behördlicher Anweisung oder zum Zwecke technischer Verbesserung erfolgen, bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind und insbesondere weder zu einer Wertminderung führen noch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen.
  3. Berechnungen
    1. Rentabilitätsberechnungen erfolgen auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage sowie in technischer Hinsicht auf der Basis der durchschnittlichen Sonneneinstrahlung für die jeweilige Region sowie der bestmöglichen Ausrichtung. Die in der Rentabilitätsberechnung enthaltenen Ertragsprognosen sind beispielhaft und unverbindlich. Es handelt sich ausschließlich um Modellrechnungen, die auf den vorgenannten Parametern beruhen, die sich verändern können. Eine bestimmte Rentabilität kann daher nicht zugesichert werden.
    2. Der Auftragnehmer übernimmt keine Beratung in Bezug auf etwaige steuerliche Auswirkungen oder die Gewährung öffentlicher Fördermittel. Es obliegt dem Auftraggeber, entsprechende Informationen einzuholen.
  4. Preise, Preisänderungen
    1. Angegebene Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern angegebene Preise schließen die Umsatzsteuer ein.
    2. Für den Fall, dass für die Lieferung einer Anlage im Vertrag eine Lieferzeit von mehr als vier Monaten nach Abschluss des Vertrages vereinbart ist und sich nach Vertragsschluss einzelne Kostenpositionen verändern, ohne dass dies von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, und sich dadurch unter Berücksichtigung aller übrigen Kostenpositionen eine Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung für den Auftragnehmer ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Preiserhöhung mindestens vier Wochen im Voraus in Textform unter Darlegung der Gründe unterrichten. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung der Preiserhöhung zu erklären. Auf das Rücktrittsrecht wird der Auftragnehmer den Auftraggeber in der Mitteilung über die Preisanpassung noch einmal hinweisen.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Vertragsschluss zu verlangen, dass eine angemessene Vorauszahlung auf Teile der Vergütung vereinbart wird, die – je nach Vereinbarung – unmittelbar nach Vertragsschluss und / oder bei Lieferung der Komponenten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Rechnungen über die Vorauszahlungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu leisten. Die Schlussrechnung wird nach erfolgter technischer Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer gestellt. Die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit.
    2. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Ansprüche und Rechte für den Fall des Verzuges uneingeschränkt zu.
  6. Lieferung und Leistung
    1. Wird der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (wie insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, Pandemien und Epidemien, Naturkatastrophen, Krieg oder behördliche Anordnungen) an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungspflichten gehindert, ist der Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufphase von seinen Vertragspflichten befreit und berechtigt, den Zeitpunkt der Erfüllung entsprechend hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Behinderung und die voraussichtliche Dauer unterrichten. Im Falle einer Verzögerung von mehr als drei Monaten ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Eine etwaige für nicht erbrachte Leistungen bereits geleistete Vorauszahlung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich erstatten.
    2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Sollte der Auftragnehmer trotz sorgfältiger Auswahl seines Lieferanten und rechtzeitigen Abschlusses eines entsprechenden Deckungsvertrages mit dem Lieferanten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert werden, ist er berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung entsprechend hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Verzögerung unverzüglich unterrichten. Bleibt die Lieferung unter den vorgenannten Voraussetzungen dauerhaft aus und kommt es zu einer Verzögerung von mehr als drei Monaten, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Eine etwaige für nicht erbrachte Leistungen bereits geleistete Vorauszahlung wird unverzüglich erstattet.
    3. Zeigt sich im Zuge der Installation, dass die Durchführung nicht umsetzbar ist, da die technischen Voraussetzungen bei dem Kunden nicht den von ihm gemachten Angaben entsprechen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen. War die fehlende Umsetzbarkeit für den Auftragnehmer nicht erkennbar, ist er berechtigt, die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in diesem Fall auf Verlangen die Komponenten gegen Zahlung des hierauf entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung übereignen. Verlangt der Auftragnehmer nicht die Herausgabe der Komponenten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese anderweitig zu veräußern. Ansprüche des Auftragnehmers auf Schadensersatz bleiben unberührt.
  7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Die Einholung etwaiger für die Errichtung der Anlage erforderlicher Genehmigungen und die Prüfung der statischen Voraussetzungen für die Durchführung obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Fläche, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, eine zusätzliche Tragkraft von mindestens 20 kg/m² Belastung aufweist.
    2. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Lage von Strom-, Gas- und Wasserleitungen zu machen, welche für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind
    3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer uneingeschränkten und sicheren Zugang zum Ort der Montage zu gewähren. Er hat sicherzustellen, dass das Gebäude frei von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen ist. Eine Absturzsicherung ist bauseits durch den Auftraggeber zu stellen.
    4. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber sämtliche für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen, die die Voraussetzungen und örtlichen Gegebenheiten bei dem Auftraggeber betreffen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
    5. Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ist das Vorhandensein eines Zweirichtungszählers. Der Austausch der Zähler zählt nicht zu den durch den Auftragnehmer geschuldeten und zu erbringenden Leistungen.
    6. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und hieraus resultierende zusätzliche Kosten (insbesondere Reisekosten) zu erstatten, es sei denn, er weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  8. Abnahme
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen. Die Leistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn er die Abnahme innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Dies gilt jedoch nur, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber auf diese Rechtsfolge mindestens in Textform hingewiesen hat.
  9. Gewährleistung
    1. Im Falle von Mängeln stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsleistungsrechte mit der Maßgabe zu, dass Schadensersatzansprüche nur in dem unter Ziffer 10 genannten Umfang bestehen.
    2. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Photovoltaikanlagen und ihre Komponenten einer technisch bedingten sowie natürlichen und altersbedingten Abnutzung unterliegen, aus der sich Leistungsverluste („Degradation“) ergeben können. Eine übliche Degradation der Photovoltaikanlage und ihrer Komponenten stellt deswegen keinen Mangel dar.
  10. Herstellergarantie
    1. Bestehende Herstellergarantien lassen die gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Ansprüche gegen dem Auftragnehmer unberührt und schränken diese nicht ein.
  11. Haftung
    1. Die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die Haftung im Falle einer etwaigen eigenen Garantieübernahme oder die Haftung aufgrund der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
    2. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
    3. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
  12. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den zu liefernden Teilen bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen aus dem Vertrag vor.
  13. Rechtswahl
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland hat, so bleibt die Anwendung der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, von dieser Rechtswahl unberührt.
  14. Verbraucherstreitbeilegung
    1. Der Auftragnehmer ist gesetzlich nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und nimmt an einem solchen Verfahren daher auch nicht teil.